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Allgemeine Mietbedingungen

  1. Allgemeines

(1) Die Anmietung eines Hot Rod-Fahrzeuges („Fahrzeug“) – erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages zwischen der HotRod Tours NRW GmbH („Vermieterin“) und dieser Mietbedingungen.

(2) Gegenstand des Mietvertrages ist die Überlassung eines Fahrzeugs für die im Mietvertrag festgelegte Dauer. Der Mietpreis ergibt sich aus der Preisliste, die Bestandteil des Mietvertrages ist. Der Vermieterin steht es frei die Vermietung ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

  1. Buchung / Zahlung / Storno

(1) Die Anmietung eines Fahrzeugs erfolgt durch eine verbindliche Buchung über die Webseite des Vermieters.

(2) Die Buchung ist erst nach Bestätigung durch die Vermieterin in Textform (z.B. E-Mail) bindend und es werden ein oder mehrere Fahrzeuge zur Anmietung zum vereinbarten Termin für den Mieter reserviert. Der Mietvertrag zwischen der Vermieterin und dem Mieter kommt erst mit der Bestätigung zustande.

(3) Der Mieter hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines bestimmten Fahrzeuges, sofern dies nicht im Rahmen der Buchung vereinbart und in der Buchungsbestätigung ausdrücklich bestätigt wurde.

(5) Der Mieter ist verpflichtet sich die im Rahmen der Buchung mitgeteilten Kosten („Miete“) vorab in voller Höhe an die Vermieterin zu zahlen. Wird die Buchung durch die Vermieterin nicht bestätigt und ein Vertragsschluss abgelehnt, erfolgt eine unverzügliche Rückerstattung der gezahlten Miete.

(6) Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin entgegengenommen oder kommt der Mietvertrag aus vom Mieter oder einem etwaigen weiteren Fahrer zu vertretenden Gründen nicht zu Stande, erfolgt eine Kostenerstattung nach folgenden Bedingungen:

  1. Stornierung bis 48 Stunden vor Mietbeginn: Vollständige Erstattung der Miete
  2. Stornierung bis 24 Stunden vor Mietbeginn: Erstattung von 50% der Miete
  3. Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn: Keine Erstattung der Miete

  1. Besondere Hinweise / Nutzung auf eigene Gefahr

(1) Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den gemieteten Fahrzeuge und Sonderfahrzeuge handelt. Die Fahrzeuge sind in Bedienung und Fahrverhalten nicht mit gewöhnlichen PKW vergleichbar, so dass auch geübte Fahrer sich mit Bedienung und Fahrverhalten vertraut machen müssen.

(2) Der Mieter nimmt die verbundenen größeren Risiken im Vergleich zu gewöhnlichen Straßenfahrzeugen ausdrücklich in Kauf. Die Benutzung erfolgt insoweit auf eigene Gefahr. Die Vermieterin haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf Risiken im Zusammenhang mit der besonderen Bauart beruhen. Der Mieter wird insbesondere auf nachfolgende bauartbedingten Besonderheiten und Risiken hingewiesen:

  • Die Fahrzeuge werden aufgrund der Größe schwerer wahrgenommen.
  • Die Fahrzeuge verfügen nicht über die heute üblichen Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. ABS/Sicherheitsgurt/Airbag.
  • Die Fahrzeuge verfügen über eine Automatik und eine sehr direkte Lenkung (kleine Lenkradbewegungen führen zu großen Richtungsänderungen).
  • Die Bremse ist abweichend zu üblichen PKW mit dem linken Fuß zu bedienen.

(3) Der Mieter und etwaige weitere Fahrer sind verpflichtet, sich mit der Bedienung des Fahrzeugs und dessen Besonderheiten vor Antritt der Fahrt vertraut zu machen. Das betrifft insbesondere auch das Lenk- und Bremsverhalten. Bestehen Unklarheiten ist die Vermieterin bzw. deren Mitarbeiter im Rahmen der Übergabe/Einweisung zu befragen. Der Mieter darf die Fahrt erst antreten, wenn er das Fahrzeug sicher beherrscht.

(4) Der Mieter wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge keinen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Die Vermieterin haftet nicht für witterungsbedingte Schäden oder Verschmutzungen.

  1. Übernahme des Fahrzeuges

(1) Vor Übernahme des Fahrzeugs hat der Mieter für sich und alle im Mietvertrag als Fahrer benannten Personen vorzulegen:

  • einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass
  • einen gültigen und zur Führung des Fahrzeugs berechtigenden Führerschein (PKW, Klasse B)

(2) Das Fahrzeug wird dem Mieter in verkehrssicherem, unbeschädigtem und technisch und optisch einwandfreiem Zustand vollgetankt mit allem Zubehör (insb. Verbandskasten, Sicherungseinrichtungen) übergeben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen bei Fahrzeugübernahme der Vermieterin zu melden und hat auf deren schriftliche Dokumentation im Übernahmeprotokoll zu achten. Der Mieter/Fahrer wird bei Übergabe in die Besonderheiten der Bedienung des Fahrzeugs eingewiesen. Mit Übernahme des Fahrzeugs bestätigt er, dass er hinreichend über die Handhabung und Bedienung des Fahrzeugs aufgeklärt wurde.

  1. Berechtigte Fahrer

(1) Das Fahrzeug darf außer vom Mieter nur von den im Mietvertrag namentlich bezeichneten Personen („Fahrer“) geführt werden. Jeder Fahrer des Fahrzeuges muss die erforderliche und gültige Fahrerlaubnis besitzen, keinem Fahrverbot unterliegen und mindestens 18 Jahre alt sein.

(2) Ferner müssen alle Fahrer zur sicheren Führung des Fahrzeuges körperlich und geistig geeignet d.h. fahrtüchtig sein. Die Fahrtüchtigkeit darf nicht durch Medikamente, Drogen, Alkohol oder auf andere Weise beeinträchtigt sein. Die Vermieterin oder ihre Mitarbeiter dürfen die Fahrt oder Weiterfahrt untersagen, wenn sie begründete Zweifel hieran haben.

(3) Im Übrigen ist der Mieter selbst dafür verantwortlich, dass er oder andere berechtigte Fahrer die gesetzlichen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllen und haftet widrigenfalls für alle hieraus entstehenden Folgen. Der Mieter haftet für das Verhalten der weiteren berechtigten Fahrer wie für eigenes Handeln.

  1. Nutzung des Fahrzeuges

(1) Das Fahrzeug darf ausschließlich im Rahmen der durch einen Guide geführten Tour auf einer vorgegebenen Route („Tour“) genutzt werden. Jegliche Anweisungen des Guides sowie Vermieters sind zu beachten. Verliert der Fahrer den Anschluss, hat er unverzüglich an geeigneter Stelle anzuhalten und sich mit dem Guide in Verbindung zu setzen. Die Fahrt darf nur mit Einwilligung des Guides oder Vermieters fortgesetzt werden.

(2) Das Fahren ist nur mit einem nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik zulässigen Motorradschutzhelm gestattet, der ggfs. zusätzlich beim Vermieter gemietet werden kann. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind. Die Nutzung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters zulässig. Eine Benutzung auf Bundesautobahnen ist nicht zulässig.

(3) Der Vermieter ist berechtigt im Mietvertrag weitere geografische oder sachliche Beschränkungen der Nutzung festzulegen. Dem Mieter ist die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen nicht gestattet. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt. Das Fahrzeug darf nicht zum Abschleppen anderer Fahrzeuge genutzt werden und es dürfen mit Ausnahme des mit gemieteten Zubehörs und den Sachen des persönlichen Bedarfs (Bekleidung für die Fahrt, Handtasche) keine anderen Gegenstände an oder im Fahrzeug transportiert werden.

(4) Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten.

(5) Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, die Bedienungsvorschriften und die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er ist insbesondere auch für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des gemieteten Fahrzeugs während der Mietdauer verantwortlich und hat insbesondere auf technische Fehler (Öldruck, Reifendruck, ungewöhnliche Geräusche, Kettendurchhang, Bremsfunktion) zu achten. Ergeben sich Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand hat der Mieter die Vermieterin zu informieren und die weitere Nutzung des Fahrzeugs zu unterlassen.

  1. Absage von Touren

(1) Der Vermieter behält sich das Recht vor, eine Tour infolge schlechter Witterungsbedingungen (insb. Regen, Eisglätte oder Schnee) oder sonstiger, nicht von der Vermieterin zu vertretenden Gründe, nicht stattfinden zu lassen oder die Streckenführung entsprechend anzupassen.

(2) Die Beurteilung der Witterungsbedingungen liegt im freien Ermessen der Vermieterin. Für die Beurteilung der Wetterlage nutzt die Vermieterin die Vorhersagedaten der Wetterstation Wuppertal-Buchenhofen der MeteoGroup.

(2) Muss eine Tour nach Absatz 1 abgesagt werden, erhält der Mieter einen Gutschein der Vermieterin in Höhe des gezahlten Mietpreises. Vorab erworbene Gutscheine behalten ihre Gültigkeit.

(3) Regressforderungen oder Stornierungen aufgrund einer Absage oder Streckenänderung nach Absatz 1 sind ausgeschlossen.

  1. Abstellen des Fahrzeuges

(1) Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird – insbesondere während der Nachtstunden – ist das Fahrzeug in einem verschlossenen Raum unterzustellen; soweit dies nicht möglich ist, an einer vor Beschädigung möglichst geschützten Stelle an einem hierfür geeigneten fest mit dem Erdboden verbundenen Gegenstand (z.B. Laternenpfahl) anzuschließen. Sämtliches bewegliche Zubehör ist aus dem Fahrzeug zu entfernen.

(2) Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.

  1. Rückgabe des Fahrzeuges

(1) Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – insb. bei Pflichtverletzungen des Mieters (z.B. Nichtbeachtung der Weisung des Guide) – ist die Vermieterin berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen.

(2) Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, hat der Mieter für jede angefangene Stunde den vereinbarten Mietpreis gemäß der Preisliste zu entrichten. Der Mieter hat zudem alle weiteren Schäden aus einer verspäteten Rückgabe zu tragen.

  1. Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadensfall oder Panne

(1) Bei einem Schadensfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und der Leistung von Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere dass:

  1. sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter sowie bei selbstverschuldeten Unfällen und insb. bei Wildunfällen.
  2. zur Weiterleitung an die Vermieterin Ort und Datum des Unfalls sowie die Namen und Anschriften von allen Unfallbeteiligten und Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird.
  3. von dem Mieter/Fahrer keine Erklärungen zur Schuldfrage – insb. kein Schuldanerkenntnis – abgegeben wird.
  4. angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.

(2) Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.

(3) Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen.

(4) Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich der Vermieterin vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, der Vermieterin und deren Versicherer zu unterstützen und ihr jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist. Er hat der Vermieterin unverzüglich eine wahrheitsgemäße schriftliche Sachverhaltsschilderung zu übergeben. Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit der Vermieterin die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen.

(5) Jegliche Arbeiten am gemieteten Fahrzeug (z.B. Reparatur von Schäden) sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Vermieterin zulässig. Dennoch getätigte Aufwendungen werden nicht erstattet.

  1. Haftung des Mieters

(1) Der Mieter haftet der Vermieterin für alle während der Anmietung entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör), soweit er dies zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall.

(2) Der Mieter kann, gegen Zahlung einer Zusatzgebühr, seine Haftung für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden an dem gemieteten Fahrzeug oder für dessen Verlust von € 1.000,00 auf € 500,00 bzw. € 250,00 pro Schadensfall reduzieren. Dies gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Hat der Mieter die Zusatzgebühr für die Haftungsreduzierung gezahlt, haftet er im Fall eines von ihm grob fahrlässig verursachten Schadens in dem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis gegenüber der Vermieterin. Die Haftungsreduzierung entfällt vollständig, wenn der Mieter/Fahrer den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Die Haftungsreduzierung entfällt ferner, wenn der Mieter/Fahrer seine Vertragspflichten oder Obliegenheiten aus dem Mietvertrag vorsätzlich verletzt (z.B. bei Fahrt in fahruntüchtigem Zustand oder im Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort).

(3) Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der im Mietvertrag bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet der Vermieterin für alle entstehende Gebühren und Kosten sowie Verwarn- und Bußgelder sowie Strafen. Die Vermieterin ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Für die Übermittlung der Daten erheben wir eine Service-Gebühr in Höhe von 25,00 Euro.

(4) Der Mieter haftet für Schäden bei Dritten (z.B. anderen Verkehrsteilnehmern) in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit der Schaden nicht durch die bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Soweit der Vermieterin als Fahrzeughalterin für derartige Schäden haftet, hat der Mieter die Vermieterin den entstandenen Schaden zu ersetzen.

  1. Versicherungen

Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang. Schäden an Sachen die sich im oder am Fahrzeug befinden sind hierdurch nicht gedeckt.

  1. Haftung der Vermieterin

(1) Die Vermieterin bemüht sich, den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu gewährleisten sowie das Fahrzeug termingerecht vereinbarungsgemäß bereitzustellen. Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer Frist von 80 Minuten zur Verfügung stehen, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Mieter nur Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Ein darüber hinausgehender Schaden (z.B. Anreise, anderweitige Miete) wird nicht erstattet, sofern die Vermieterin die Nichterfüllung des Vertrages nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(2) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der Vermieterin liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden ihn von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

(3) Die Vermieterin haftet unberührt von den nachfolgenden und den vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Vermieterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist der Vermieterin, ihren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Vermieterin haftet für sonstige Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Sie haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Vermieterin im Übrigen nicht.

  1. Datenschutz-Einwilligung

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß der Datenschutzgrundverordnung von der Vermieterin gespeichert werden.

  1. Schlussbestimmungen

(1) Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als nach Satz 1 ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte  darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen soll unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und § 139 BGB somit insgesamt abbedungen werden. Die Parteien werden die nach Satz 2 unwirksame/nichtige oder nicht durchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der vertraglichen Bestimmung und dem Gesamtzweck der Vereinbarung entspricht. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Vermieterin. Die Vermieterin ist auch berechtigt, den Mieter an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Für  alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und der Vermieterin gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst.